AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Vertragsgrundlage
Diese AGB gelten für sämtliche Offerten, Werkverträge und Leistungen der Malerfirma Höhn AG. Sie bilden zusammen mit der Offerte sowie der Norm SIA 118/257 (Allgemeine Bedingungen für Maler-, Tapezier- und verwandte Arbeiten) die verbindliche Vertragsgrundlage. Ergänzend gelten die Bestimmungen der Norm SIA 118 sowie des Schweizerischen Obligationenrechts (OR).
2. Offerten und Vertragsabschluss
Offerten sind 30 Tage gültig, sofern nicht anders vermerkt. Ein Vertrag kommt durch schriftliche, mündliche oder digitale Annahme zustande. Alle in der Offerte nicht enthaltenen Leistungen gelten als Zusatzarbeiten und werden separat verrechnet.
3. Preise und Zahlung
* Alle Preise verstehen sich in CHF, exkl. MwSt.
* Ausmass und Abrechnung: Die Ausmass- und Abrechnungsregeln erfolgen strikt nach SIA 118/257. Aussparungen (Fenster, Türen, Nischen etc.) bis zu einer Grösse von 0,5 m² werden übermessen. Schmale Flächen unter 25 cm werden mit einer Mindestbreite von 25 cm verrechnet.
* Die Zahlungsfrist beträgt 10–30 Tage netto. Die Malerfirma ist berechtigt, Akontozahlungen zu verlangen.
4. Vertraulichkeit und Offertenschutz
Offerten, Kalkulationen und Preisstrukturen sind vertraulich. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne schriftliche Zustimmung untersagt.
5. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt sicher, dass die Arbeitsbereiche vollständig vorbereitet sind. Räume sind leergeräumt zu übergeben. Möbel, Pflanzen und persönliche Gegenstände sind zu entfernen. Zugang und Strom/Wasser sind jederzeit zu gewährleisten. Erfolgt dies nicht, wird der Mehraufwand als Regiearbeit verrechnet.
6. Abdeckarbeiten und Schutz
Abdeckungen erfolgen branchenüblich nach SIA-Standard. Ein vollständiger Schutz aller Oberflächen kann bei extrem empfindlichen oder vorgeschädigten Materialien nicht garantiert werden.
7. Zustand der Bauteile / zwingende Vorschadenregel
* Prüfpflicht: Die Malerfirma prüft den Untergrund nach SIA-Vorgaben.
* Vorschadenregel: Der Kunde meldet bestehende Schäden (Glas, Parkett, Elektro etc.) vor Arbeitsbeginn schriftlich. Ohne Meldung gelten Bauteile als mängelfrei.
* Nachträgliche Schadenmeldungen werden nur anerkannt, wenn der direkte Zusammenhang zur Ausführung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.
8. Fotodokumentation / Beweissicherung
Die Malerfirma ist berechtigt, vor und während der Ausführung Fotodokumentationen zur Beweissicherung (Vorschäden/Qualitätskontrolle) zu erstellen.
9. Ausführung der Arbeiten
Die Arbeiten erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik. Die Beurteilung der Oberflächen (z. B. Farbton, Struktur) erfolgt gemäss SIA-Norm bei normalem Tageslicht (kein Streiflicht).
10. Termine und Unterbrüche
Verzögerungen durch Witterung, Materialverfügbarkeit, Drittleistungen oder fehlende Vorbereitung durch den Kunden berechtigen nicht zu Schadenersatzforderungen.
11. Abnahme der Arbeiten
Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung. Mängel sind sofort oder spätestens innerhalb von 5 Kalendertagen schriftlich zu melden. Danach gilt das Werk als abgenommen.
12. Haftung
Die Haftung richtet sich nach OR und wird, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert der jeweiligen Leistung beschränkt. Haftung für indirekte Schäden oder Schäden durch Dritte ist ausgeschlossen.
13. Zusatzarbeiten / Regiearbeiten
Nicht offerierte Arbeiten werden nach effektivem Aufwand verrechnet. Es gelten die aktuellen Regieansätze des Verbandes Zürcher Malerunternehmer (VZMU).
14. Unterhalt und Instandhaltung
Beschichtungen unterliegen natürlichen Alterungs- und Witterungsprozessen (z. B. Vergilbung, Kreidung). Diese stellen keinen Mangel dar.
15. Verjährung, Gerichtsstand und Recht
Gewährleistungsansprüche verjähren zwei Jahre nach Abnahme.
Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist Zürich.